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Recht & Verfahren

Räumungsklage

Mit der Räumungsklage begehrt der Kläger, dass der Beklagte ein Objekt geräumt von eigenen Sachen zurückstellt. Sie ist die Klage auf Herausgabe von Räumen oder Grundstücken.

Erhoben wird sie typischerweise vom Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses, ebenso aber gegen jemanden, der ein Objekt ohne jeden Rechtstitel benützt. Der häufigste Anlass ist der Zahlungsrückstand: Bei qualifiziertem Mietzinsrückstand kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig auflösen und Räumung begehren (§ 1118 ABGB). Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gelten dafür Sonderregeln (§ 33 MRG).

Praktisch entscheidend ist die dort vorgesehene Nachzahlungsmöglichkeit: Zahlt der Mieter den Rückstand bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz und trifft ihn am Rückstand kein grobes Verschulden, ist das Räumungsbegehren abzuweisen (§ 33 Abs 2 und 3 MRG).

Zuständig ist unabhängig vom Streitwert das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Objekt liegt (§ 49 Abs 2 Z 5 JN, § 83 JN). Ein rechtskräftiges Räumungsurteil wird durch zwangsweise Räumung vollstreckt, die das Gericht mit Gerichtsvollzieher und Räumungstermin durchführt (§ 349 EO). Zu unterscheiden ist die Räumungsklage von der Aufkündigung, mit der ein aufrechtes Mietverhältnis erst beendet wird.