Haushalt
Haushalt hat in der Rechtssprache zwei Bedeutungen.
Im Privat- und Sozialrecht bezeichnet er die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft mehrerer Personen in einer gemeinsamen Wohnung. An das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts knüpfen zahlreiche Regelungen an, etwa der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis nach dem Tod des Hauptmieters, Unterhaltspflichten, familienbezogene Beihilfen und die Aufteilung des Gebrauchsvermögens nach der Scheidung.
Auch die Schlüsselgewalt, also die Berechtigung, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für den anderen Ehegatten abzuschließen, ist an die Haushaltsführung geknüpft.
Im öffentlichen Recht meint Haushalt den Staatshaushalt, also die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben einer Gebietskörperschaft, festgelegt im jährlichen Bundesfinanzgesetz beziehungsweise in den Voranschlägen von Ländern und Gemeinden. Die Grundsätze der Haushaltsführung sind verfassungsrechtlich verankert und werden vom Rechnungshof kontrolliert. Welche Bedeutung gemeint ist, ergibt sich stets aus dem Zusammenhang.