Selbsthilfe
Selbsthilfe ist die eigenmächtige Durchsetzung eines Rechts ohne Anrufung des Staates. Die Rechtsordnung erlaubt sie nur ausnahmsweise, weil das Gewaltmonopol beim Staat liegt.
Zulässig ist sie, wenn behördliche Hilfe zu spät käme und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (§ 344 ABGB).
Der klassische Anwendungsfall ist die Besitzwehr und Besitzkehr, also die Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs auf den Besitz und die sofortige Wiedererlangung einer eben entzogenen Sache. Wer erst später eingreift, ist auf die Besitzstörungsklage verwiesen. Weitere gesetzlich anerkannte Formen sind das Zurückbehaltungsrecht, die Notwehr im Strafrecht und das Selbsthilferecht des Vermieters gegenüber eingebrachten Sachen.
Überschreitet jemand diese Grenzen, macht er sich schadenersatzpflichtig und kann sich wegen eigenmächtiger Rechtsausübung strafbar machen (§ 19 StGB). Die Abgrenzung ist im Alltag bedeutsam, etwa beim Abschleppen von Fahrzeugen oder beim Entfernen fremder Gegenstände vom eigenen Grundstück.