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Recht & Verfahren

Hauptniederlassung (DSGVO)

Die Hauptniederlassung ist im Datenschutzrecht der Ort der Hauptverwaltung eines Verantwortlichen in der Union, es sei denn, die Entscheidungen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung werden in einer anderen Niederlassung getroffen und diese ist befugt, sie durchsetzen zu lassen. Dann gilt jene als Hauptniederlassung (Art 4 Z 16 DSGVO).

Für Auftragsverarbeiter gilt Entsprechendes mit Blick auf den Ort der Hauptverwaltung oder der wesentlichen Verarbeitungstätigkeiten. Maßgeblich ist damit nicht der formale Sitz, sondern wo tatsächlich über die Verarbeitung entschieden wird.

Praktische Bedeutung hat der Begriff für die Zuständigkeit: Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ist die Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung federführend und führt das Verfahren, während die übrigen betroffenen Behörden eingebunden werden.

Unternehmen ohne Niederlassung in der Union, die dem Marktortprinzip unterliegen, müssen einen Vertreter in der Union benennen. Für sie gilt das Verfahren der zentralen Anlaufstelle nicht, sodass jede Aufsichtsbehörde zuständig sein kann.