Bestandschutz
Bestandschutz bezeichnet den Schutz des Bestandnehmers, also des Mieters oder Pächters, vor der Beendigung des Bestandverhältnisses.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist er stark ausgeprägt: Der Vermieter kann nur aus den im Gesetz aufgezählten wichtigen Gründen gerichtlich kündigen, etwa bei erheblich nachteiligem Gebrauch, bei qualifiziertem Mietzinsrückstand oder bei Eigenbedarf unter engen Voraussetzungen (§ 30 MRG). Der Mieter kann demgegenüber unter Einhaltung der Fristen kündigen.
Befristete Hauptmietverträge über Wohnungen bedürfen der Schriftform und einer Mindestdauer, andernfalls gelten sie als unbefristet.
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs, etwa bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Dienstwohnungen oder Ferienobjekten, greift der Kündigungsschutz nicht, sodass sich die Beendigung nach dem Vertrag und den allgemeinen Regeln des ABGB richtet.
Der Begriff ist von der gleichlautenden deutschen Figur des baurechtlichen Bestandsschutzes zu unterscheiden, die den Fortbestand rechtmäßig errichteter Anlagen betrifft und mit dem Mietrecht nichts zu tun hat.