Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Haftrücklass

Ein Haftrücklass ist jener Teil des Werklohns, den der Auftraggeber nach Abnahme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehält, um Ansprüche wegen Mängeln abzusichern. Vereinbart wird er üblicherweise als Prozentsatz der Schlussrechnungssumme. Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht, sondern beruht auf Vertrag oder auf einbezogenen ÖNORMEN.

Zu unterscheiden ist er vom Deckungsrücklass, der bereits während der Bauausführung von den Teilrechnungen einbehalten wird und der Absicherung der ordnungsgemäßen Fertigstellung dient.

Üblich ist die Ablöse durch eine Bankgarantie oder Versicherung, wodurch der Auftragnehmer Liquidität erhält und der Auftraggeber gleichwertig gesichert bleibt. Die Bedingungen der Garantie, insbesondere Laufzeit und Abrufvoraussetzungen, sind sorgfältig abzustimmen.

Fällig wird der Haftrücklass mit Ablauf der Gewährleistungsfrist, sofern keine Mängel offen sind. Bei Insolvenz des Auftragnehmers stellt sich die Frage der Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen.