Haftgrund
Ein Haftgrund ist jener Umstand, der neben dem dringenden Tatverdacht die Verhängung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Das Gesetz nennt drei.
Die Fluchtgefahr, wenn zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, wobei die Höhe der Strafdrohung allein nicht genügt. Die Verdunkelungsgefahr, wenn er Beweismittel beeinträchtigen oder auf Zeugen einwirken könnte, die mit fortschreitender Beweissicherung entfällt. Und die Tatbegehungsgefahr, wenn weitere Straftaten zu erwarten sind, die in Ausführungs-, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr untergliedert wird.
Kein Haftgrund darf angenommen werden, wenn seine Bedeutung außer Verhältnis zur Sache steht oder der Zweck durch gelindere Mittel erreichbar ist.
Der Haftgrund ist im Beschluss konkret zu benennen und bei jeder Haftverhandlung neu zu prüfen.