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Recht & Gehalt

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken. Steuerpflichtig sind insbesondere Kaufverträge, Tauschverträge, Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen sowie bestimmte Anteilsvereinigungen und Übertragungen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften.

Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert. Bei unentgeltlichen Erwerben tritt der Grundstückswert an deren Stelle.

Der Steuersatz beträgt bei entgeltlichem Erwerb dreieinhalb Prozent. Für unentgeltliche Erwerbe, und damit für die Übergabe im Familienkreis, die stets als unentgeltlich gilt, besteht ein Stufentarif mit deutlich niedrigeren Sätzen, für Betriebsübergaben zusätzlich ein Freibetrag.

Selbstberechnung und Abfuhr können durch Rechtsanwälte und Notare erfolgen, was die Eintragung im Grundbuch beschleunigt. Andernfalls ist der Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen. Neben der Grunderwerbsteuer fällt die Eintragungsgebühr für das Grundbuch an, deren Bemessungsgrundlage abweichend geregelt ist.