Grunddienstbarkeit
Eine Grunddienstbarkeit besteht zugunsten eines Grundstücks, nicht einer Person: Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, jener des dienenden verpflichtet. Sie geht daher mit dem Eigentum über und ist untrennbar mit der Liegenschaft verbunden.
Typische Formen sind Wege- und Fahrtrechte, Leitungsrechte, das Recht der Wasserentnahme sowie Bau- und Lichtdienstbarkeiten, etwa das Verbot, höher zu bauen.
Vorausgesetzt ist ein Nutzen für das herrschende Grundstück. Eine Dienstbarkeit, die nur einer Person dient, ist als persönliche Dienstbarkeit einzuordnen.
Begründet wird sie durch Vertrag und Einverleibung, durch Ersitzung oder durch letztwillige Verfügung. Der Berechtigte hat sie schonend auszuüben, der Belastete darf sie nicht erschweren. Erlöschen kann sie durch Nichtausübung, Verzicht oder Vereinigung.