Dienstbarkeitsverjährung
Eine Dienstbarkeit erlischt, wenn der Berechtigte sie durch dreißig Jahre nicht ausübt. Die Nichtausübung führt zur Freiheitsersitzung des belasteten Grundstücks (§ 1479 ABGB). Der Lauf beginnt, sobald die Ausübung möglich gewesen wäre und unterblieben ist.
Eine kürzere Frist gilt, wenn sich der Eigentümer der Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. Dann erlischt die Dienstbarkeit bereits nach drei Jahren ab der Widersetzung, sofern der Berechtigte untätig bleibt (§ 1488 ABGB), eine Frist, die in der Praxis leicht übersehen wird und den Verlust eines Wegerechts nach sich ziehen kann.
Bei ungemessenen Dienstbarkeiten kann auch eine dauerhaft eingeschränkte Ausübung zur teilweisen Freiheitsersitzung führen.
Verjährte Dienstbarkeiten bleiben im Grundbuch eingetragen, bis sie gelöscht werden. Die Löschung setzt die Zustimmung des Berechtigten oder ein Urteil voraus. Wer ein Recht sichern will, sollte es daher regelmäßig ausüben und Widersetzungen unverzüglich beantworten.