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Recht & Verfahren

Gnadengesuch

Ein Gnadengesuch ist der Antrag, eine rechtskräftig verhängte Strafe nachzusehen, umzuwandeln oder zu mildern. Zuständig ist der Bundespräsident, der das Begnadigungsrecht für gerichtlich strafbare Handlungen ausübt. Er entscheidet auf Vorschlag der Bundesregierung, die Stellungnahmen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft einholt.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gnade ist ein Akt außerhalb des Instanzenzugs und nicht anfechtbar. Sie beseitigt auch nicht den Schuldspruch, sondern nur dessen Vollzugswirkung.

Eingebracht werden kann das Gesuch vom Verurteilten selbst, von Angehörigen und von Dritten.

Abzugrenzen ist die Begnadigung von der Amnestie, die durch Gesetz eine unbestimmte Zahl von Fällen erfasst, sowie von der Tilgung, die kraft Gesetzes nach Fristablauf eintritt.