Begnadigung
Die Begnadigung ist der Erlass oder die Milderung einer rechtskräftig verhängten Strafe durch den Bundespräsidenten im Einzelfall (Art 65 Abs 2 lit c B-VG).
Ausgeübt wird das Recht auf Vorschlag der Bundesregierung oder des ermächtigten Regierungsmitglieds. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, und die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Möglich sind der vollständige Nachlass der Strafe, ihre Umwandlung in eine mildere Strafart, die Verkürzung sowie die Nachsicht von Rechtsfolgen der Verurteilung.
Der Schuldspruch bleibt unberührt: Die Begnadigung beseitigt die Strafe, nicht die Feststellung der Schuld, anders als ein Freispruch. Abzugrenzen ist sie von der Abolition, die ein noch laufendes Verfahren niederschlägt, und von der Amnestie, die durch Gesetz für eine Vielzahl von Fällen wirkt. Bei Privatanklagedelikten ist die Zustimmung des Anklageberechtigten erforderlich.
In der Praxis werden Gnadengesuche über die Gerichte eingebracht und im Justizministerium aufbereitet. Der Oberste Gerichtshof gibt in bestimmten Fällen eine Stellungnahme ab.