Glaubhaftmachung
Glaubhaftmachung ist ein herabgesetztes Beweismaß: Es genügt, das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu überzeugen, während der volle Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit verlangt.
Zulässig sind dabei nur präsente Bescheinigungsmittel, also Urkunden, mitgebrachte Zeugen und eidesstattliche Erklärungen, weil das Verfahren nicht durch aufwendige Beweisaufnahmen verzögert werden soll.
Vorgesehen ist die Glaubhaftmachung dort, wo rasch entschieden werden muss oder wo der volle Beweis unzumutbar wäre: bei einstweiligen Verfügungen für Anspruch und Gefährdung, bei der Wiedereinsetzung für das unvorhergesehene Ereignis, bei der Verfahrenshilfe für die Einkommensverhältnisse und bei Anträgen auf Fristverlängerung.
Gleichbedeutend verwendet wird der Ausdruck Bescheinigung.