Bescheinigung
Bescheinigung, auch Glaubhaftmachung, ist ein herabgesetztes Beweismaß: Statt der vollen Überzeugung des Gerichts genügt es, dass die behauptete Tatsache als überwiegend wahrscheinlich erscheint.
Vorgesehen ist sie dort, wo rasch entschieden werden muss oder wo ein voller Beweis unzumutbar wäre, am bedeutsamsten im Provisorialverfahren über eine einstweilige Verfügung, in dem Anspruch und Gefährdung bloß zu bescheinigen sind, ferner bei der Wiedereinsetzung, bei Ablehnungsanträgen und bei der Verfahrenshilfe.
Kennzeichnend ist die Beschränkung auf parate Bescheinigungsmittel: Verwendet werden können Urkunden, eidesstattliche Erklärungen und sofort verfügbare Auskünfte, während aufwendige Beweisaufnahmen wie die Ladung entfernter Zeugen oder Sachverständigengutachten unterbleiben.
Die Entscheidung ergeht damit auf schmalerer Grundlage, ist aber vorläufig und kann im Hauptverfahren korrigiert werden. Von der Bescheinigung als Beweismaß zu unterscheiden ist die Bescheinigung als Urkunde, etwa die Anmeldebescheinigung oder eine Arbeitsbescheinigung.