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Recht & Verfahren

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht entsteht durch langdauernde, gleichmäßige Übung, die von der Überzeugung getragen wird, rechtens zu handeln.

Im österreichischen Recht ist seine Bedeutung gering. Auf Gewohnheiten kann nur dann Rücksicht genommen werden, wenn ein Gesetz sich ausdrücklich darauf beruft (§ 10 ABGB), denn die Kodifikation sollte das Recht abschließend regeln. Anerkannt sind gewohnheitsrechtliche Institute dennoch dort, wo sie sich über lange Zeit gefestigt haben und vom Gesetzgeber vorausgesetzt werden, etwa die Reallast als dingliches Recht.

Im Verfassungsrecht wird Gewohnheitsrecht überwiegend abgelehnt, weil die Verfassung ihre Erzeugungsformen abschließend regelt.

Bedeutsamer sind verwandte Erscheinungen: die Verkehrssitte und der Handelsbrauch, die bei der Auslegung und Ergänzung von Verträgen heranzuziehen sind, sowie die ständige Rechtsprechung, die zwar keine Norm schafft, aber faktische Leitwirkung entfaltet. Im Völkerrecht ist Gewohnheitsrecht demgegenüber eine zentrale Rechtsquelle.