Gewöhnlicher Aufenthalt
Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem eine Person unter Umständen verweilt, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend bleibt. Er knüpft an tatsächliche Verhältnisse an und setzt weder eine Meldung noch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel voraus.
Darin unterscheidet er sich vom Wohnsitz, der eine Niederlassungsabsicht verlangt, und vom Hauptwohnsitz des Melderechts, der auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen abstellt.
Bedeutung hat der Begriff vor allem im internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Er bestimmt das anwendbare Recht in Familien- und Erbsachen sowie die internationale Zuständigkeit, etwa bei Scheidung, Obsorge, Kindesentführung und im Verlassenschaftsverfahren.
Innerstaatlich knüpfen an ihn die örtliche Zuständigkeit von Gerichten und Behörden sowie zahlreiche sozial- und abgabenrechtliche Regelungen an. Bei Kindern wird auf den Ort der sozialen Integration abgestellt, was bei Übersiedlungen zu schwierigen Beurteilungen führen kann.