Abgabestelle
Die Abgabestelle ist der Ort, an dem ein behördliches oder gerichtliches Schriftstück dem Empfänger zugestellt werden darf. Dazu zählen die Wohnung oder sonstige Unterkunft, der Betrieb, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei, der Arbeitsplatz sowie ein von der Partei der Behörde bekanntgegebener Ort (§ 2 Z 4 ZustG).
Ihre Bestimmung entscheidet darüber, ob eine Zustellung wirksam ist und damit, wann Fristen zu laufen beginnen. Wird der Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen, kann das Dokument an einen dort anwesenden Ersatzempfänger übergeben oder beim Zustelldienst hinterlegt werden. Die hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 ZustG).
Wer während dieser Zeit ortsabwesend ist und deshalb vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen konnte, wird durch die Regeln über die Heilung geschützt: Die Zustellung wird erst mit der tatsächlichen Rückkehr wirksam (§ 17 Abs 3 ZustG).
Kennt die Behörde keine Abgabestelle, kommen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung oder die Bestellung eines Kurators in Betracht. Zunehmend an die Stelle der physischen Abgabestelle tritt die elektronische Zustellung, etwa über das Unternehmensserviceportal oder den elektronischen Rechtsverkehr der Justiz.