Gesetzlicher Vertreter
Gesetzlicher Vertreter ist, wem die Vertretungsmacht unmittelbar aus dem Gesetz zukommt, ohne dass sie rechtsgeschäftlich erteilt wurde.
Bei Minderjährigen sind das die mit der Obsorge betrauten Personen, im Regelfall die Eltern. Bei Erwachsenen, die ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, der gerichtliche oder gesetzliche Erwachsenenvertreter im zugewiesenen Wirkungskreis. Bei juristischen Personen handeln die Organe, also Geschäftsführer und Vorstand, deren Vertretungsmacht nach außen unbeschränkbar ist.
Die Reichweite der gesetzlichen Vertretung ist nicht unbegrenzt: Für Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, ist die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
Bei Interessenkonflikten zwischen Vertreter und Vertretenem ist ein Kollisionskurator zu bestellen.