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Recht & Verfahren

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist die Vereinbarung, mit der sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die formfreie Einigung, ihre Mühe oder Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen (§ 1175 ABGB).

Für die eingetragenen Personengesellschaften tritt die Eintragung im Firmenbuch hinzu, für die Kapitalgesellschaften bestehen Formerfordernisse. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag bedarf des Notariatsakts, die AG-Satzung ist in Notariatsaktsform festzustellen.

Inhaltlich regelt der Vertrag Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Kapital und Beteiligungen, Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung, Gewinnverteilung sowie Ein- und Austritt der Gesellschafter. Praktisch konfliktträchtig sind vor allem die Regelungen über Abtretung von Anteilen, Aufgriffsrechte, Abfindung beim Ausscheiden und die Auflösung.

Änderungen bedürfen im Regelfall qualifizierter Mehrheiten und derselben Form wie die Errichtung. Bei eintragungspflichtigen Angaben ist das Firmenbuch nachzuziehen.