Abschichtung
Abschichtung bezeichnet die vermögensmäßige Auseinandersetzung mit einer Person, die aus einer Rechtsgemeinschaft ausscheidet, während diese fortbesteht.
Der Hauptanwendungsfall ist die Personengesellschaft: Scheidet ein Gesellschafter aus, wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern zu, und ihm gebührt dafür ein Abschichtungsguthaben in Geld, dessen Berechnung sich nach dem Gesellschaftsvertrag, hilfsweise nach dem Wert seines Anteils richtet (§ 137 UGB). Da Gesellschaftsverträge dafür häufig Buchwertklauseln oder Bewertungsverfahren vorsehen, ist die Abschichtungsklausel einer der praktisch konfliktträchtigsten Punkte solcher Verträge.
Im Erbrecht wird der Begriff verwendet, wenn ein Miterbe oder ein Pflichtteilsberechtigter gegen Zahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und dafür auf weitere Ansprüche verzichtet.
Gemeinsam ist beiden Konstellationen, dass nicht das Vermögen zerschlagen wird, sondern der Ausscheidende in Geld abgefunden wird. Der Betrieb oder der Nachlass bleibt als Einheit erhalten. Für die verbleibenden Beteiligten stellt sich dabei regelmäßig die Frage der Liquidität, weshalb Ratenzahlung und Auszahlungsfristen vertraglich geregelt werden.