Geschäftsgeheimnis
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, gerade deshalb einen wirtschaftlichen Wert hat und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen des Inhabers ist. Die Definition stammt aus einer Unionsrichtlinie und wurde in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb übernommen.
Bemerkenswert ist das dritte Merkmal. Wer keine angemessenen Maßnahmen trifft, also Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Kennzeichnung sensibler Unterlagen und Regelungen für ausscheidende Mitarbeiter, verliert den Schutz, weil die Information dann nicht als Geheimnis gilt.
Untersagt sind der rechtswidrige Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung. Erlaubt bleiben unabhängige Entdeckung und Reverse Engineering an rechtmäßig erlangten Produkten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Ansprüche sind Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Auskunft, im Verfahren bestehen Vorkehrungen zum Schutz des Geheimnisses. Daneben treten strafrechtliche Tatbestände und arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflichten.