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Recht & Gehalt

Konkurrenzverbot

Das Konkurrenzverbot untersagt dem Arbeitnehmer während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder im Geschäftszweig des Arbeitgebers Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung zu machen (§ 7 AngG). Es folgt aus der Treuepflicht und bedarf keiner besonderen Vereinbarung, es gilt kraft Gesetzes.

Erfasst ist die Konkurrenztätigkeit, nicht jede Nebenbeschäftigung. Eine Tätigkeit außerhalb des Geschäftszweigs ist zulässig, solange sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote sind nur insoweit wirksam, als sie berechtigte Interessen des Arbeitgebers schützen.

Verstöße können zur Entlassung führen und Schadenersatzansprüche auslösen. Daneben besteht ein Eintrittsrecht des Arbeitgebers in die abgeschlossenen Geschäfte.

Streng zu unterscheiden ist das gesetzliche Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses von der Konkurrenzklausel, die erst nach dessen Ende wirkt und ausdrücklich vereinbart werden muss.