Eigenberechtigung
Eigenberechtigt ist, wer seine Angelegenheiten selbst besorgen und über sein Vermögen selbständig verfügen kann. Der Begriff fasst volle Geschäfts- und Handlungsfähigkeit zusammen. Erlangt wird sie mit der Volljährigkeit, also mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, davor bestehen abgestufte Befugnisse, die mit dem Alter zunehmen.
Verloren oder eingeschränkt werden kann sie nicht mehr durch eine pauschale Entmündigung. Das frühere Recht kannte die Entmündigung, die Sachwalterschaft trat an ihre Stelle und wurde ihrerseits durch das Erwachsenenschutzrecht abgelöst.
Heute bleibt die Handlungsfähigkeit im Grundsatz erhalten. Eingeschränkt wird sie nur, soweit das Gericht einem Erwachsenenvertreter ausdrücklich einen Genehmigungsvorbehalt zuordnet, und auch dann nur für bestimmte Angelegenheiten.
Bedeutung hat der Begriff weiterhin in zahlreichen Gesetzen als Voraussetzung, etwa für die Gewerbeanmeldung, für die Übernahme von Ämtern und für die Errichtung bestimmter Urkunden.