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Recht & Verfahren

Ermächtigung

Ermächtigung ist die Verleihung rechtlicher Macht, für einen anderen oder mit Wirkung für einen anderen zu handeln.

Im Privatrecht ist die Vollmacht der Hauptfall. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte abzuschließen, deren Wirkungen unmittelbar diesen treffen. Daneben kennt das Recht die Einziehungsermächtigung, mit der jemand eine fremde Forderung im eigenen Namen geltend machen darf, ohne Gläubiger zu werden, sowie die Verfügungsermächtigung, die einem Nichtberechtigten die wirksame Verfügung über fremdes Gut erlaubt.

Im öffentlichen Recht bezeichnet Ermächtigung die gesetzliche Grundlage für hoheitliches Handeln. Jede Verordnung und jeder Bescheid bedarf einer solchen Ermächtigung, die hinreichend bestimmt sein muss (Art 18 B-VG).

Eine dritte Bedeutung trägt der Begriff im Strafverfahrensrecht: Bei Ermächtigungsdelikten darf die Staatsanwaltschaft nur verfolgen, wenn die betroffene Person sie dazu ermächtigt. Die Ermächtigung kann bis zum Schluss der Hauptverhandlung zurückgezogen werden.