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Recht & Gehalt

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt die jährlich angepasste Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte nur in der Unfallversicherung pflichtversichert. Kranken- und Pensionsversicherung können sie durch Selbstversicherung zu einem begünstigten Beitrag erwerben. Übersteigt die Summe mehrerer Beschäftigungen die Grenze, tritt Vollversicherung ein, und es kommt zu einer Nachverrechnung. Für Dienstgeber besteht ab einer bestimmten Summe geringfügiger Entgelte eine pauschale Dienstgeberabgabe.

Arbeitsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte vollwertige Arbeitnehmer. Ihnen gebühren anteiliger Urlaub, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen nach Kollektivvertrag und der allgemeine Bestandschutz, eine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ist unzulässig.

Zu beachten ist die Wechselwirkung mit dem Arbeitslosengeldbezug. Eine geringfügige Beschäftigung während des Bezugs ist zulässig, unterliegt aber Meldepflichten.