Gerichtsstand
Der Gerichtsstand bezeichnet den Ort, an dem eine Klage eingebracht werden kann. Er konkretisiert die örtliche Zuständigkeit.
Grundregel ist der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, bei juristischen Personen am Sitz. Wer klagt, muss den Gegner an dessen Ort aufsuchen.
Daneben bestehen Wahlgerichtsstände, zwischen denen der Kläger wählen kann: der Gerichtsstand des Erfüllungsorts, jener der Niederlassung, der Gerichtsstand des Schadensorts bei deliktischen Ansprüchen und weitere in der Jurisdiktionsnorm geregelte Anknüpfungen. Zwangsgerichtsstände schließen abweichende Vereinbarungen aus, etwa für Streitigkeiten über dingliche Rechte an Liegenschaften und in Bestandsachen.
Vereinbart werden kann der Gerichtsstand urkundlich, wobei zugunsten von Verbrauchern erhebliche Beschränkungen bestehen. Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der europäischen Zuständigkeitsverordnung.