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Recht & Verfahren

Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht ermächtigt zur Vertretung in allen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. Sie ist die weiteste Form der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung.

Ihre Reichweite ist dennoch begrenzt: Für Geschäfte, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, verlangt das Gesetz eine besondere, auf die Gattung oder das einzelne Geschäft bezogene Vollmacht. Dazu zählen unter anderem die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, Schenkungen, der Abschluss von Vergleichen und die Aufnahme von Darlehen.

Höchstpersönliche Erklärungen wie letztwillige Verfügungen können überhaupt nicht durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

Zu unterscheiden ist die Generalvollmacht von der Vorsorgevollmacht, die erst mit dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit wirksam wird und eigene Formerfordernisse hat. Widerrufen werden kann sie jederzeit.