gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung
Die gemeinschaftsrechtskonforme, heute unionsrechtskonforme Auslegung verpflichtet Gerichte und Behörden, nationales Recht so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts zu deuten.
Praktisch bedeutsam ist vor allem die richtlinienkonforme Auslegung: Weil Richtlinien im Regelfall keine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten entfalten, wird ihr Inhalt über die Auslegung des Umsetzungsrechts wirksam. Bestehen mehrere vertretbare Deutungen einer nationalen Bestimmung, ist jene zu wählen, die dem Richtlinienziel entspricht.
Die Pflicht besteht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist und erfasst das gesamte nationale Recht, nicht nur die eigens zur Umsetzung erlassenen Vorschriften.
Ihre Grenze liegt im Wortlaut und im erkennbaren Willen des Gesetzgebers: Eine Auslegung gegen den klaren Gesetzestext ist unzulässig. Dann bleibt nur die Nichtanwendung bei unmittelbar anwendbarem Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat oder ein Staatshaftungsanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht darf die Methode zudem nicht zu einer Ausweitung der Strafbarkeit zulasten des Täters führen.