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Recht & Verfahren

gemeinschaftsrechtskonform

Auch: unionsrechtskonform

Gemeinschaftsrechtskonform, heute unionsrechtskonform, bedeutet, dass eine nationale Regelung oder deren Anwendung mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang steht.

Der Begriff beschreibt zugleich eine Anforderung an die Mitgliedstaaten: Sie haben ihr Recht so zu gestalten und anzuwenden, dass die Ziele des Unionsrechts erreicht werden und dessen Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.

Kollidiert nationales Recht mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, greift der Anwendungsvorrang: Die nationale Norm bleibt in Geltung, ist im konkreten Fall aber unangewendet zu lassen. Jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde hat das von Amts wegen zu beachten, ohne den Verfassungsgerichtshof anrufen zu müssen.

Bestehen Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts, kann und muss unter Umständen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet werden (Art 267 AEUV). Letztinstanzliche Gerichte sind dazu verpflichtet, sofern die Frage nicht bereits geklärt oder offenkundig ist.