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Recht & Verfahren

Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto mit mehreren Inhabern. Entscheidend ist die Ausgestaltung der Verfügungsbefugnis.

Beim Oder-Konto kann jeder Inhaber allein verfügen, praktisch bei Ehegatten und Lebensgemeinschaften, aber riskant, weil ein Inhaber das gesamte Guthaben abheben kann. Im Innenverhältnis kann daraus ein Ausgleichsanspruch entstehen, der sich mangels Vereinbarung nach den tatsächlichen Beiträgen richtet. Beim Und-Konto ist nur gemeinsame Verfügung möglich, was Sicherheit schafft, aber im Verhinderungsfall blockiert.

Gegenüber der Bank haften die Inhaber für einen Debetsaldo im Regelfall zur ungeteilten Hand.

Praktisch bedeutsam sind mehrere Folgefragen. Bei Pfändung gegen einen Inhaber wird beim Oder-Konto das gesamte Guthaben erfasst, bei Insolvenz eines Inhabers stellt sich die Zuordnung, und im Todesfall gehört der Anteil des Verstorbenen zum Nachlass, die Verfügungsbefugnis des überlebenden Inhabers besteht dennoch fort, was zu Rückforderungsansprüchen der Erben führen kann.