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Recht & Verfahren

Reservierung von Parkplätzen

Das eigenmächtige Reservieren von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum ist unzulässig. Öffentliche Verkehrsflächen dürfen von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, weshalb niemand einen Stellplatz durch Absperren, Aufstellen von Gegenständen oder körperliches Freihalten für sich beanspruchen kann.

Das Aufstellen von Hütchen, Sesseln oder Ketten stellt eine unbefugte Nutzung dar und kann verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden. Die Gegenstände können entfernt werden. Wer einen von einem anderen freigehaltenen Platz benützt, handelt daher nicht rechtswidrig.

Anders liegt es bei privaten Flächen. Dort bestimmt der Eigentümer über die Nutzung, kann Stellplätze zuweisen, vermieten und unbefugt abgestellte Fahrzeuge nach Aufforderung entfernen lassen, wobei die Kosten den Fahrzeughalter treffen können.

Ebenfalls zulässig sind behördlich genehmigte Reservierungen im öffentlichen Raum, etwa Behindertenparkplätze, Ladezonen, Taxistandplätze oder befristete Halteverbote für Umzüge und Baustellen, die bei der Behörde zu beantragen sind.