Gelockerter Vollzug
Als gelockerter Vollzug werden Vollzugsformen bezeichnet, die von der geschlossenen Anhaltung abweichen.
Vorgesehen sind der Freigang, bei dem Strafgefangene tagsüber außerhalb der Anstalt einer Beschäftigung nachgehen und abends zurückkehren, der Vollzug in gelockerter Form innerhalb offener Abteilungen, Ausgänge und Ausführungen sowie der elektronisch überwachte Hausarrest.
Bewilligt werden Lockerungen auf Antrag, wenn nach der Persönlichkeit, dem bisherigen Verhalten und der Reststrafzeit kein Missbrauch zu befürchten ist. Sie können widerrufen werden.
Der Zweck liegt in der Vorbereitung der Entlassung: Der Erhalt von Arbeitsplatz, Wohnung und sozialen Bindungen verringert die Rückfallwahrscheinlichkeit. Über Beschwerden gegen die Versagung entscheidet das Vollzugsgericht.