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Recht & Verfahren

Geltungskontrolle

Die Geltungskontrolle prüft, ob eine Klausel überhaupt Bestandteil des Vertrags geworden ist. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die für den anderen Teil nachteilig sind und die er nach den Umständen nicht zu erwarten brauchte, gelten als nicht vereinbart, es sei denn, der Verwender hat ihn ausdrücklich darauf hingewiesen (§ 864a ABGB).

Zwei Merkmale müssen zusammentreffen: Die Klausel muss objektiv ungewöhnlich sein, gemessen am Erscheinungsbild des Vertrags und der Branchenübung, und sie muss den Vertragspartner benachteiligen. Ungewöhnlich kann eine Bestimmung auch durch ihre Platzierung werden, etwa wenn sie an einer sachfremden Stelle des Klauselwerks versteckt ist.

Von der Geltungskontrolle zu unterscheiden ist die Inhaltskontrolle, die erst bei wirksam einbezogenen Klauseln ansetzt und gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen für nichtig erklärt (§ 879 Abs 3 ABGB). Im Verbrauchergeschäft treten die Klauselverbote und das Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes hinzu.

In der Prüfungsreihenfolge steht die Geltungskontrolle stets voran. Was nie Vertragsinhalt wurde, muss inhaltlich nicht mehr bewertet werden.