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Recht & Verfahren

Bedingte Entlassung

Die bedingte Entlassung ist die vorzeitige Entlassung aus einer Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit. Der Rest der Strafe wird nicht vollzogen, sofern sich der Entlassene bewährt (§§ 46 ff StGB).

Möglich ist sie nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit, unter zusätzlichen Voraussetzungen bereits nach der Hälfte, wobei jeweils Mindestzeiten einzuhalten sind.

Entschieden wird vom Vollzugsgericht, das prognostisch beurteilt, ob es der weiteren Vollstreckung bedarf, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten. Einbezogen werden Vorleben, Verhalten im Vollzug, Persönlichkeit und die Aussichten auf ein geordnetes Leben.

Die Probezeit beträgt in der Regel die Dauer des Strafrests, mindestens jedoch ein Jahr. Sie kann mit Weisungen und mit der Anordnung von Bewährungshilfe verbunden werden. Begeht der Entlassene in der Probezeit eine neue Straftat oder verstößt er beharrlich gegen Weisungen, kann die Entlassung widerrufen und der Strafrest vollzogen werden.

Von der bedingten Entlassung zu unterscheiden ist die bedingte Strafnachsicht, bei der die Strafe von vornherein nicht angetreten wird.