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Recht & Verfahren

Gehilfenhaftung

Gehilfenhaftung betrifft die Frage, wann jemand für das Verhalten von Personen einzustehen hat, die er einsetzt. Das Gesetz unterscheidet scharf.

Innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses haftet der Schuldner für seinen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten. Er kann sich nicht darauf berufen, den Gehilfen sorgfältig ausgewählt zu haben (§ 1313a ABGB). Außerhalb einer Sonderbeziehung ist die Zurechnung dagegen eng: Für den Besorgungsgehilfen wird nur eingestanden, wenn er untüchtig war oder wissentlich eine gefährliche Person verwendet wurde (§ 1315 ABGB).

Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass die Rechtsprechung vertragliche Schutzpflichten weit auslegt und Figuren wie den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entwickelt hat, um Geschädigten den günstigeren Weg zu eröffnen.

Bei juristischen Personen tritt die Zurechnung des Organverhaltens hinzu, das wie eigenes Handeln behandelt wird. Für Arbeitnehmer, die im Innenverhältnis Rückgriff zu befürchten haben, mildert das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz die Folgen.