Gegendarstellung
Die Gegendarstellung gibt dem Betroffenen das Recht, einer in einem Medium verbreiteten Tatsachenmitteilung eine eigene Darstellung entgegenzusetzen (§ 9 MedienG).
Ihr Gegenstand sind nur Tatsachen, nicht Meinungen oder Wertungen. Sie muss sich auf die beanstandete Mitteilung beziehen, in ihrem Umfang angemessen sein und darf nicht offensichtlich unwahr sein. Ein Verschulden des Medieninhabers ist nicht erforderlich, auch eine sorgfältig recherchierte, aber vom Betroffenen bestrittene Mitteilung kann die Gegendarstellung auslösen.
Sie ist beim Medieninhaber innerhalb einer kurzen Frist zu begehren. Wird sie nicht oder nicht gesetzmäßig veröffentlicht, kann das Verfahren bei Gericht eingeleitet werden. Veröffentlicht werden muss sie mit gleicher Aufmachung und an vergleichbarer Stelle wie die ursprüngliche Mitteilung, damit sie denselben Adressatenkreis erreicht.
Ausgeschlossen ist sie unter anderem bei wahrheitsgetreuer Wiedergabe von Äußerungen in öffentlichen Sitzungen bestimmter Organe. Neben ihr bestehen Entschädigungs- und Unterlassungsansprüche.