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Recht & Verfahren

Gattungsschuld

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach Merkmalen einer Gattung bestimmt ist, etwa hundert Tonnen Weizen einer bestimmten Qualität. Der Schuldner kann aus der Gattung auswählen, hat dabei aber Sachen mittlerer Art und Güte zu leisten. Ihr Gegenstück ist die Speziesschuld, bei der ein individuell bestimmtes Stück geschuldet wird.

Praktisch bedeutsam ist der Unterschied bei der Unmöglichkeit. Solange die Gattung besteht, kann sich der Schuldner nicht auf den Untergang einzelner Stücke berufen, er muss nachliefern und trägt damit das Beschaffungsrisiko. Erst der Untergang der ganzen Gattung befreit ihn. Eingeschränkt wird das bei der beschränkten Gattungsschuld, die auf einen bestimmten Vorrat begrenzt ist.

Mit der Konkretisierung, also der Aussonderung und Bereitstellung der geschuldeten Stücke, verwandelt sich die Gattungs- in eine Speziesschuld, und die Gefahr kann übergehen.

Für Gewährleistung und Austausch ist die Einordnung ebenfalls maßgeblich.