Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Fundanzeige

Wer eine verlorene Sache findet, hat den Fund der Fundbehörde anzuzeigen, sofern der Verlierer nicht bekannt ist. Zuständig sind die Gemeinde beziehungsweise in Wien die Fundservicestelle, bei Funden in Verkehrsmitteln und Betrieben die dortigen Fundstellen.

Die Anzeigepflicht besteht ab einem gesetzlich bestimmten Wert. Darunter genügt es, die Sache in Verwahrung zu nehmen.

Meldet sich der Verlierer binnen eines Jahres, hat er die Sache gegen Ersatz der Kosten zurückzuerhalten, und dem Finder gebührt Finderlohn, dessen Höhe sich nach dem Wert und danach richtet, ob der Fund in einem Betrieb oder Verkehrsmittel gemacht wurde.

Meldet sich niemand, erwirbt der Finder nach Ablauf der Frist das Eigentum. Wer einen Fund verschweigt und die Sache behält, begeht Fundunterschlagung.