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Recht & Verfahren

Fideikommissarische Substitution

Auch: Nacherbschaft

Die fideikommissarische Substitution ist die letztwillige Anordnung, dass die Erbschaft nach dem Tod des zunächst berufenen Erben oder nach Eintritt eines anderen Ereignisses an eine weitere Person übergehen soll (§ 608 ABGB). Geläufiger ist die Bezeichnung Nacherbschaft.

Der Vorerbe ist Erbe auf Zeit. Ihm gebühren Nutzung und Ertrag, die Substanz hat er jedoch für den Nacherben zu erhalten, weshalb seine Verfügungsbefugnis beschränkt ist und die Beschränkung bei Liegenschaften im Grundbuch ersichtlich gemacht wird. Zeitlich ist die Anordnung begrenzt, damit Vermögen nicht auf Dauer gebunden bleibt.

Vom Institut zu unterscheiden ist die gemeine Substitution, bei der bloß ein Ersatzerbe für den Fall benannt wird, dass der zunächst Berufene wegfällt, sie beschränkt niemanden.

Praktische Bedeutung hat die fideikommissarische Substitution in Patchwork-Konstellationen und bei der Absicherung behinderter Angehöriger. Der Begriff ist überdies vom kanzleilichen Substitutionsbegriff zu trennen.