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Recht & Verfahren

Familienautonomie

Familienautonomie bezeichnet den Grundsatz, dass Familien ihre inneren Angelegenheiten selbst regeln und der Staat nur eingreift, wenn es zum Schutz eines Beteiligten erforderlich ist.

Verfassungsrechtlich beruht sie auf dem Schutz des Privat- und Familienlebens. Einfachgesetzlich zeigt sie sich darin, dass Eltern die Obsorge eigenverantwortlich ausüben, dass Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestalten und dass Vereinbarungen über Unterhalt, Obsorge und Kontakt vorrangig vor gerichtlichen Entscheidungen sind.

Ihre Grenze findet sie am Kindeswohl und am Schutz vor Gewalt. Bei Gefährdung hat das Gericht die erforderlichen Verfügungen zu treffen, und die Kinder- und Jugendhilfe kann bei Gefahr im Verzug einschreiten. Auch zwingende Schutzbestimmungen wie das Gewaltverbot in der Erziehung und die Unverzichtbarkeit des Kindesunterhalts begrenzen die Gestaltungsfreiheit.

Das Zusammenspiel von Autonomie und Schutz prägt das gesamte Familienrecht und erklärt die Zurückhaltung der Gerichte bei einvernehmlichen Regelungen.