Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn jemand ohne Vollmacht auftritt, der Vertretene aber einen zurechenbaren äußeren Tatbestand geschaffen hat, aus dem ein redlicher Dritter auf das Bestehen einer Vollmacht schließen durfte.
Sie beruht auf dem Vertrauensschutz: Wer den Rechtsschein einer Vertretungsmacht veranlasst, muss sich daran festhalten lassen.
Vorausgesetzt sind ein vom Vertretenen zu verantwortender Umstand, etwa die Ausstattung mit Firmenpapier, Stempeln oder Schlüsseln, ein früheres Auftreten in dieser Rolle oder eine unterbliebene Verständigung nach Widerruf, sowie die Gutgläubigkeit des Dritten. Ein bloßes Behaupten der Vertretungsmacht durch den Handelnden genügt nicht.
Eng verwandt ist die Duldungsvollmacht, bei der der Vertretene das Auftreten kennt und nicht einschreitet. Gesetzlich geregelte Ausprägungen desselben Gedankens sind die Ladenvollmacht sowie die Regelungen über den Fortbestand der Vollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten nach deren Erlöschen.