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Recht & Verfahren

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist (§ 6 StGB).

Unterschieden wird die bewusste Fahrlässigkeit, bei der der Täter die Verwirklichung für möglich hält, aber darauf vertraut, dass sie nicht eintritt, von der unbewussten, bei der er die Gefahr überhaupt nicht erkennt. Beide sind gleich strafbar, die Abgrenzung wirkt sich aber auf die Strafbemessung aus.

Strafbar ist fahrlässiges Verhalten nur, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet, etwa bei fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und Delikten im Straßenverkehr.

Im Zivilrecht ist die Fahrlässigkeit neben dem Vorsatz die zweite Verschuldensform und in leichte und grobe abgestuft, wovon der Umfang des Ersatzes und die Zulässigkeit von Haftungsfreizeichnungen abhängen. Der Maßstab ist dort objektiviert und bei Sachverständigen verschärft.