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Recht & Verfahren

Dolus

Dolus ist der lateinische Begriff für Vorsatz. Das Strafgesetzbuch kennt drei Abstufungen: den bedingten Vorsatz als Grundform, bei dem der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, die Wissentlichkeit, bei der er sie für gewiss hält, und die Absichtlichkeit, bei der es ihm gerade darauf ankommt.

Wo das Gesetz nichts Besonderes anordnet, genügt bedingter Vorsatz. Erforderlich ist stets, dass der Vorsatz im Zeitpunkt der Tat vorliegt. Ein nachträglicher Entschluss oder ein vorangegangener, aber aufgegebener Wille genügt nicht.

Im Zivilrecht bezeichnet dolus die Arglist oder Absicht. Sie wirkt sich auf den Umfang des Schadenersatzes aus, weil bei vorsätzlicher Schädigung auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist, sie macht Haftungsfreizeichnungen unwirksam, sie eröffnet die Anfechtung wegen List auch bei Motivirrtümern, und sie begründet ausnahmsweise Haftung für bloße Vermögensschäden bei sittenwidriger Schädigung.