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Recht & Verfahren

Fälligkeit des Kaufpreises

Wann der Kaufpreis zu zahlen ist, bestimmt in erster Linie der Vertrag. Fehlt eine Vereinbarung, ist Zug um Zug gegen Übergabe der Sache zu leisten, keine Partei muss vorleisten (§ 1052 ABGB).

Wer selbst nicht erfüllt hat, kann die Gegenleistung nicht fordern, und wer geklagt wird, kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben. Die Verurteilung ergeht dann Zug um Zug.

Beim Liegenschaftskauf wird der Zeitpunkt regelmäßig treuhändig gestaltet. Der Kaufpreis wird auf einem Anderkonto erlegt und erst freigegeben, wenn die lastenfreie Einverleibung gesichert ist. Im unternehmerischen Verkehr bestehen zusätzlich Vorgaben zu Zahlungsfristen und zum Verzugszins.

Tritt Verzug ein, gebühren Verzugszinsen und bei Verschulden weiterer Schadenersatz, der Verkäufer kann nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Vorleistungspflichtige können die Leistung verweigern, wenn die Gegenleistung durch nachträglich verschlechterte Vermögensverhältnisse gefährdet erscheint.