ex lege
Ex lege heißt so viel wie aus dem Gesetz und bezeichnet Rechtsfolgen, die unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, ohne dass es eines Rechtsgeschäfts, eines Antrags oder einer behördlichen Entscheidung bedürfte.
Beispiele finden sich in allen Rechtsgebieten. Die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung entsteht mit der Aufnahme der Beschäftigung, die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Begründung von Wohnungseigentum, die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die Eltern mit der Abstammung, der Übergang von Arbeitsverhältnissen beim Betriebsübergang mit dem Inhaberwechsel. Auch Erlöschenstatbestände wirken ex lege, etwa die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf.
Die Wendung wird häufig verwendet, um klarzustellen, dass eine Rechtsfolge nicht disponibel ist oder keiner Mitwirkung bedarf, was zugleich bedeutet, dass sie auch dann eintritt, wenn die Beteiligten davon nichts wissen. Erklärungen und Eintragungen haben in solchen Fällen bloß deklarative Wirkung.