Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Inhaber übergeht, etwa durch Verkauf, Pacht oder Umgründung.
Die Rechtsfolge ordnet das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz an. Der Erwerber tritt von Gesetzes wegen in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, ohne dass es der Zustimmung der Arbeitnehmer bedürfte. Deren Rechte und Pflichten bleiben unverändert bestehen, und die Kündigung allein wegen des Übergangs ist unzulässig.
Kollektivvertragliche Regelungen wirken fort, Betriebsvereinbarungen gehen unter bestimmten Voraussetzungen über. Arbeitnehmer können dem Übergang in bestimmten Fällen widersprechen, insbesondere wenn sich der kollektivvertragliche Schutz oder die Abfertigungsanwartschaft verschlechtert.
Für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Übergang bestehen Haftungsregelungen, die den Veräußerer weiter einbinden. Der Betriebsrat und die betroffenen Arbeitnehmer sind vorab zu informieren. Praktisch bedeutsam ist der Betriebsübergang bei Unternehmenskäufen im Wege des Asset Deals sowie bei Outsourcing.