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Recht & Verfahren

Erziehungsberechtigte

Erziehungsberechtigt ist, wem die Obsorge für ein minderjähriges Kind zukommt: im Regelfall beide Elternteile, bei nicht verheirateten Eltern zunächst die Mutter, sofern keine gemeinsame Obsorge vereinbart wurde. Der Begriff erfasst darüber hinaus Personen, denen die Obsorge gerichtlich übertragen wurde, sowie Pflegeeltern und den Kinder- und Jugendhilfeträger, soweit sie mit der Obsorge betraut sind.

Aus der Erziehungsberechtigung folgen Pflege und Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung.

Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung im Alltag: Für Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet jener Elternteil, in dessen Haushalt sich das Kind aufhält, während wichtige Angelegenheiten wie Schulwahl, Namensänderung, Religionswechsel, schwerwiegende medizinische Behandlungen und Auslandsaufenthalte die Zustimmung beider erfordern.

Vorübergehend kann die Aufsicht an Dritte übertragen werden, ohne dass die Obsorge übergeht.