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Recht & Verfahren

essentialia negotii

Auch: Vertragswesentliche Punkte

Essentialia negotii sind jene Punkte eines Vertrags, ohne deren Einigung ein Vertrag nicht zustande kommt, also der unverzichtbare Mindestinhalt.

Welche das sind, hängt vom Vertragstyp ab: Beim Kauf sind es Ware und Preis (§ 1054 ABGB), bei der Miete Bestandgegenstand und Mietzins, beim Dienstvertrag die Arbeitsleistung und im Regelfall das Entgelt.

Erforderlich ist dabei keine ziffernmäßige Festlegung. Es genügt, dass die Punkte bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, etwa durch Verweis auf eine Preisliste, einen Index oder das Urteil eines Dritten (§ 869 ABGB).

Bleibt ein wesentlicher Punkt offen, liegt Dissens vor und es entsteht kein Vertrag. Bleibt hingegen nur ein Nebenpunkt offen, also ein accidentale negotii wie Zahlungsmodalitäten oder Lieferzeit, kommt der Vertrag zustande und die Lücke wird durch dispositives Recht geschlossen. Von den essentialia zu unterscheiden sind die naturalia negotii, also jene Rechtsfolgen, die kraft Gesetzes ohne besondere Vereinbarung eintreten, etwa die Gewährleistung.