Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens. Es dient der Aufklärung des Verdachts und der Entscheidung, ob Anklage zu erheben ist.
Geleitet wird es von der Staatsanwaltschaft, die sich der Kriminalpolizei bedient. Eingeleitet ist es, sobald wegen eines Anfangsverdachts ermittelt wird.
Eingriffe in Grundrechte bedürfen je nach Intensität einer Anordnung der Staatsanwaltschaft und einer gerichtlichen Bewilligung, etwa bei Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und Überwachung.
Der Beschuldigte hat Verteidigungsrechte: Er ist über den Vorwurf zu informieren, darf schweigen, einen Verteidiger beiziehen, Akteneinsicht nehmen und Beweisanträge stellen. Beendet wird das Verfahren durch Anklage, Diversion oder Einstellung. Gegen die Einstellung steht dem Opfer ein Fortführungsantrag offen.