Ermessen
Ermessen ist der Spielraum, den ein Gesetz einer Behörde oder einem Gericht für die Entscheidung einräumt. Verfassungsrechtlich ist er begrenzt: Die Verwaltung darf nur auf Grundlage der Gesetze handeln, weshalb das Gesetz auch den Ermessensspielraum determinieren muss (Art 18 B-VG).
Wird Ermessen eingeräumt, ist es im Sinn des Gesetzes zu üben. Die Behörde hat sich am erkennbaren Zweck zu orientieren und alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, die Entscheidung ist zu begründen.
Fehlerhaft ist die Ermessensübung bei Überschreitung des Rahmens, bei Nichtgebrauch trotz bestehender Befugnis und bei Missbrauch, also bei sachfremden Erwägungen. Überprüfbar ist sie durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang, durch den Verwaltungsgerichtshof hingegen nur darauf, ob vom Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
Vom Ermessen zu unterscheiden ist der unbestimmte Gesetzesbegriff, dessen Auslegung voller Kontrolle unterliegt, auch wenn die Grenze im Einzelfall fließend ist.